Grundsätzlich ist zu empfehlen sich
mit dem Gast (der ja ein Gast bleiben soll) gütlich zu einigen und ggf.
auf Stornogebühren zu verzichten. Weisen Sie Gäste auch vorab auf die
Möglichkeit hin eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
Sie sollten auch einen schriftlichen Gastaufnahmevertrag abschließen, in
dem Sie auch Stornogebühren regeln sollten. Zur rechtlichen Seite folgende
Anmerkungen (ohne Gewähr):
Bei Abbestellung von reservierten Gästezimmern gilt folgende
rechtliche Regelung soweit nichts anderes vereinbahrt:
Aus Beherbergungsverträgen resultierende Vertragsrechte und -pflichten
sind oft nicht bekannt. Der Beherbergungsvertrag ist wie jeder andere Vertrag
nach dem bürgerlichen Recht von beiden Vertragspartnern zu erfüllen,
d. h., er kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Die
Bestellung eines in einem Vermieterbetrieb gebuchten Zimmers kann genausowenig
rückgängig gemacht werden wie der Kauf z.B. eines Gebrauchtwagens, es
sei denn im Einvernehmen mit dem Gastgeber. Ob der Vertrag schriftlich oder
mündlich abgeschlossen wurde, ist dabei nicht entscheidend. Nur wenn dem
Gastgeber eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von den
Vertragspflichten befreit.
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat hierzu folgende
Stellungnahme formuliert:
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und
zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich
war, bereitgestellt worden ist. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages
verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages,
gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Der Gastgeber (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers
dem Gast Schadenersatz zu leisten.
a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen,
abzüglich den vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der
Übernachtung mit Frühstück 20 % des vereinbarten Peises, bei der
Übernachtung mit Halbpension 30% des vereinbarten Preises und bei der
Übernachtung mit Vollpension 40% des vereinbarten Preises.
Vermieter von Ferienwohnungen können bei Nichtinanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen durch den Gast mindestens 80 % des vereinbarten
Preises verlangen, weil ihre ersparten Aufwendungen in der Regel weniger als 20
% des vereinbarten Preises ausmachen.
a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um
Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer
des Vertrages den nach Ziff. 4. b) errechneten Betrag zu bezahlen. Ist es dem
Gastwirt möglich, die nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig
zu vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in
Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Zur Vermeidung der in Ziff. 4 u. U. entstehenden Unannehmlichkeiten empfehlen
wir den Abschluss des Gute Reise-Schutz-Paketes bzw. der Reiserücktrittskosten-Versicherung (diesen Link
können sie gerne in Ihre Homepage integrieren. Damit können
Gäste direkt auf Ihrer Homepage eine Reiserücktrittsversicherung
abschließen). |
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